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Fragen an die ReferenInnen des Wintersemesters 2017/18. Nicolas Cavagnet (Münster)

Fragen an François Otachovsky-Laurens

1. Sie haben die Verbreitung von Informationen und Entscheidungen der Stadträte untersucht. War die Sprache der Schriftstücke, vor allem die darin verwendeten Wörter, für die Masse der Bevölkerung verständlich, und hat man versucht einen einfacheren Stil zu verwenden, wenn man hoffte, dadurch eine größere Zahl von Personen zu beeinflussen?

Herr Otachovsky-Laurens betonte zuerst, dass nicht alle Entscheidungen des Stadtrates ausgerufen wurden. Auch seien nicht alle Ausrufe erhalten geblieben. Bereits in seinem Vortrag hatte er deutlich gemacht, dass diese Ausrufe meist volkssprachlich waren. Ob etwas öffentlich verlesen wurde oder nicht, sei vor allem von einigen eindeutigen Kriterien abhängig gewesen: So sei auf diesem Wege veröffentlicht worden, was die Verteidigung der Stadt oder neue Steuern betraf. Ausgerufen wurden, laut ihm, aber auch Verbote, die dann gerichtlich durchsetzbar waren.

Aber auch Informationen, die nicht durch Ausrufer bekannt gemacht wurden, seien im Ergebnis öffentlich gewesen. So seien Versammlungen und Ratssitzungen öffentlich durch den Ausrufer angekündigt worden. Insofern könne man die Entscheidungen des Rates als halböffentlich ansehen; die Stadt habe dann als über die Arbeit und Entscheidung des Rates informiert gegolten.

Herr Otachovsky-Laurens‘ Überlegungen sind nicht nur für die von ihm betrachteten Städte gültig. Aus dem Blickwinkel des Öffentlichkeitsbegriffes regt auch Monnet eine Beschäftigung mit der Struktur der Ratsregister an. Er will nicht nur die Beschlüsse an sich untersuchen, „sondern auch Informationen über die Wirksamkeit des Nachrichtenflusses sammeln“.[1] Am Beispiel Lyons verdeutlicht er, wie schon allein die Sprache ein wichtiger Hinweis darauf sein kann, an wen man sich wendete, möglicherweise also auch, wie groß die Öffentlichkeit war: In der Stadt habe man Schriftstücke in drei Sprachen verfasst, um sowohl die Nordfranzösisch sprechende königliche Macht, die Südfranzösisch nutzenden Bürger und umliegenden Städte als auch den des Lateinischen mächtigen Klerus anzusprechen.[2]

2. Mithilfe der Register und der Dokumentation der Ratssitzungen können wir die von den Regierenden bevorzugte gesellschaftliche und politische Ordnung besser fassen. Aber haben die Herrschenden des Mittelalters selbst eine Verbindung zwischen der Verschriftlichung der Entscheidungen, gepaart mit einer besonderen Struktur der Ratsregister, und der Wirklichkeit der Machtausübung gesehen?

Dass die Regierenden des Mittelalters sich der Bedeutung der Dokumentation der Tätigkeit der städtischen Behörden bewusst waren, belegt laut Herrn Otachovsky-Laurens der Umgang mit den Gemeindearchiven, der arca communalis. In Perugia sei der Schlüssel für das Archiv in den Händen mehrerer mächtiger Familien und des päpstlichen Vikars gewesen; insofern habe die Verfügungsgewalt über archivierte Entscheidungen die politische Stellung des Betreffenden symbolisiert.

Nichts bei der Archivierung sei umsonst geschehen und ein Bezug zwischen der Gestaltung der Gemeindearchive und der politischen Macht sei sicherlich vorhanden. Dabei seien in Krisenzeiten Neuerungen zu erkennen. Insofern gebe die Entwicklung der Archive auch Antworten auf Fragen allgemeinerer Natur. Herr Otachovsky-Laurens beschreibt diese Auswertungsmethode als „faire parler les archives“, also die Archive zum Sprechen zu bringen.[3]

Frage an Audrey Dauchy

Eine große Zahl von Theologen des Mittelalters, unter anderem Thomas von Aquin in seiner Summa theologiae, haben, wie Aristoteles es vor ihnen getan hatte, der Frage der Gerechtigkeit und des gerechten Preises viel Aufmerksamkeit geschenkt. Die Diskussion um den gerechten Preis hat spätesten 285 n. Chr. Einzug in die Rechtswissenschaft gehalten, als Diokletian das Prinzip der laesio enormiseinführte, die auf Verkäufe von Immobilien anwendbar war. Hat die Debatte über den gerechten Preis, die also anfangs nur Verkäufe von Sachen betraf, die Werk- und Dienstverträge beeinflusst?

Laut Frau Dauchy ist die Frage des angemessenen Entgeltes im Rahmen der locatio conductio, also des gerechten Lohns, in der von ihrer Dissertation betrachteten Epoche nicht aufgeworfen worden. Erst in der Neuzeit sei über die gerechte Höhe der Entlohnung nachgedacht worden.

Das klassische Römische Recht kannte die Idee des gerechten Preises, oderiustum pretium, nicht. Die Juristen der Republik und des Prinzipats betonten grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Es stand den Parteien eines Kaufvertrages frei, sich gegenseitig zu übervorteilen[4], also „etwas, das mehr wert ist, billiger zu kaufen, oder etwas, das weniger wert ist, teurer zu verkaufen“,[5]wie der römische Jurist Iulius Paulus (ca. 160–230)[6]erklärt.

Seit dem 3. Jahrhundert schränkte die spätantike Gesetzgebung die Vertragsautonomie jedoch stärker ein. Diokletian, der bereits durch ein Höchstpreisedikt die Preise einer großen Zahl von Waren und Dienstleistungen festzusetzen versucht hatte,[7]begründete durch zwei Reskripte aus den Jahren 285 und 293 das Rechtsinstitut der laesio enormis[8]. In jenen ordnete er an, dass der Verkäufer eines Grundstücks den Kaufvertrag anfechten könne, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Wert des Grundstückes um die Hälfte unterschreitet.[9]

Während dem Preisedikt keine Zukunft vergönnt war, fand die laesio enormisAufnahme in den Codex Iustinianus.[10]  Diese Regelung wurde in der Antike jedoch nicht auf die locatio conductioübertragen. Für die klassischen römischen Juristen waren Miete, Pacht- und Werkvertrag auf der einen und Kauf auf der anderen Seite verwandte Rechtsinstitute,[11]mit denen man analog verfahren konnte. Den spätantiken Kompilatoren, die die Digesten des justinianischen Corpus Iuris Civilis zusammenstellten, war diese Entsprechung aber offenkundig nicht mehr bewusst, und so „fehlte es an einer Entsprechung zu dieser [laesio enormis] für die locatio conductio!“[12]

Dies änderte sich mit der mittelalterlichen Jurisprudenz. Die Glossatoren und Konsiliatoren des 12. bis 14. Jahrhunderts haben die laesio enormisauf eine große Anzahl von Vertragstypen ausgedehnt,[13] die Kanonisten dann auf alle auf Austausch beruhenden Geschäfte,[14]also auch auf die locatio conductio. Voraussetzung für die Anwendung der laesio enormiswar natürlich die Überzeugung, dass eine Sache überhaupt einen gerechten Preis habe, der dann grob unter- oder überschritten werden könne.

In der Frage nach der Berechnung des iustium pretium stützte sich die mittelalterliche Theologie auf Aristoteles, der „das Bedürfnis als Maßstab für die Berechnung des wahren Wertes genannt hatte“.[15] Als Bedürfnis galt nicht die Nachfrage des Einzelnen, sondern der Bedarf der Allgemeinheit, und so galt der Scholastik der Marktpreis als wahrer Wert einer Sache. Demgegenüber pochte Thomas von Aquin auf Objektivität und wollte bloß das Interesse der Vertragsparteien an einer Sache in die Überlegungen einbeziehen. Aufgrund der offensichtlichen Probleme dieses Ansatzes gestand er aus Gründen der Praktikabilität ein, dass der Preis bei einem Tauschgeschäft vom Wert der Ware abweichen dürfe – jedoch nicht mehr als um die Hälfte.[16]Damit griff er auf die laesio enormis zurück.

Mit der ähnlich gelegenen Bestimmung des gerechten Lohns setzte sich im 16. Jahrhundert, gegen Ende des von Frau Dauchy betrachteten Zeitraums, der Theologe Luis de Molina (1535–1600)[17]auseinander. Wie Thomas von Aquin orientiert er sich am Bedürfnis der Vertragsparteien: Für ihn bemisst sich der gerechte Lohn aus dem „den Arbeitgebern verschafften Nutzen“.[18]

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Gedanke des gerechten Lohns, oder salarium iustum,[19] im Zusammenhang mit den allgemeinen Überlegungen zum Kaufvertrag (zu dem der Miet-, Dienst- und Werkvertrag ja gerechnet wurde) Eingang in die mittelalterliche Rechtslehre fand. Während im klassischen Römischen Recht die Höhe des Entgelts im Ermessen der Vertragsparteien liegt und auch spätere römische Juristen zumindest bei der locatio conductio nicht auf Preisgerechtigkeit abzielten, waren die Glossatoren, Konsiliatoren und Kanonisten davon überzeugt, dass die Garantie gerechter Preise und damit auch gerechter Löhne Aufgabe der Rechtsprechung sei. Dies stimmt mit der Aussage Mayer-Malys überein, „daß [sic!] sich schon in der spätmittelalterlichen Jurisprudenz und in der gemeinrechtlichen Doktrin der Neuzeit wichtige Elemente des modernen Arbeitsrechtes vorbereitet haben“.[20]An diesen Ansatz knüpft auch Frau Dauchy an, wenn sie von „einem Arbeitsrecht“ spricht, welches sich im Mittelalter herausgebildet habe. Unter diesem Gesichtspunkt verdient die Idee der Lohngerechtigkeit im Mittelalter eine nähere Untersuchung, vor allem was die Rechtspraxis betrifft.

Fragen an Géraldine Veysseyre

1. Hat man bei den ersten Drucken der Pèlerinages von Guillaume de Digulleville den von den „artisans du livre“ geschaffenen Paratext übernommen, oder haben die ersten Herausgeber zu diesem Zeitpunkt ihren eigenen Paratext geschaffen? Und, falls der Paratext beibehalten wurde, welchen hat man benutzt? Die gelehrte Version oder die erzählerische?

Die Buchdrucker veränderten den Text weit mehr als die Kopisten, so Frau Veysseyre. Ihre Nachbesserungen seien aber vor allem sprachlicher Art gewesen, was vor allem den normannischen Dialekt betraf. Glossen oder andere Erklärungen, die den Paratext der Handschriften ausmachen, seien den gedruckten Ausgaben dagegen nicht hinzugefügt worden. Die Drucke sollen den Text jedoch strukturiert haben.

2. Wurden bei Übersetzungen der Pèlerinages der Paratext übernommen?

Genauso wenig wie die gedruckten Ausgaben hätten die übersetzten Manuskripte den Paratext der französischen Handschriften übernommen. Sie seien also nicht gelehrt.

Das Protokoll wurde erstellt im Rahmen der Lehrverstanltung „Einführung in die französischsprachige Forschung zur mittelalterlichen Geschichte – aktuelle Tendenzen. La jeune génération des médiévistes français invitée à Münster“.

[1]Pierre Monnet, Die Stadt, ein Ort der politischen Öffentlichkeit im Spätmittelalter? Ein Thesenpapier, in: Martin Kintzinger – Bernd Schneidmüller, Politische Öffentlichkeit im Spätmittelalter (Vorträge und Forschungen 75), Ostfildern 2011, S. 329–360, hier S. 349.

[2]Pierre Monnet, Die Stadt, S. 349.

[3]In diesem Zusammenhang interessiert sich Otachovsky-Laurens auch dafür, welche Briefe archiviert wurden und welche nicht und welche Schlüsse daraus gezogen werden können.

[4]Doris Regine Göttlicher, Auf der Suche nach dem gerechten Preis. Vertragsgerechtigkeit und humanitas als Daueraufgabe des römischen Rechts (Osnabrücker Schriften zur Rechtsgeschichte 6), Osnabrück 2004, S. 99f.

[5]Dig. 19, 2, 22, 3; Übersetzung nach Corpus Iuris Civilis. Text und Übersetzung, Bd. 3 Digesten 11–20, hg. u. übers. von Okko Behrends(u. a.), Heidelberg 1999, S. 570. Der zitierte Abschnitt der Digesten ist darüber hinaus bemerkenswert, da Paulus in ihm den Kauf mit der locatio conductiovergleicht und damit betont, dass sowohl beim Kauf als auch bei der locatio conductiodie Preisvereinbarung Sache der Parteien ist.

[6]Tomasz Giaro, Art. Iulius Paulus, in: DNP 6, Stuttgart–Weimar 1999, Sp. 50f.

[7]Göttlicher, Gerechter Preis, S. 121.

[8]Zu Deutsch „Verletzung im Preise“ (Wolfgang Georg Schulze, Die laesio enormis in der deutschen Privatrechtsgeschichte, Diss., Münster 1973, S. 3 Anm. 1).

[9]Theo Mayer-Maly, Renaissance der laesio enormis? In: Claus-Wilhelm Canaris – Uwe Diederichsen (Hgg.), Festschrift für Karl Larenz zum 80. Geburtstag am 23. April 1983, München 1983, S. 395–409, hier S. 395f.

[10]C, 4, 44, 2 und C, 4, 44, 8; vgl., Schulze, Die laesio enormis S. 4.

[11]Theo Mayer-Maly, Locatio Conductio. Eine Untersuchung zum klassischen römischen Recht (Wiener Rechtsgeschichtliche Arbeiten 4), Wien – München 1956, S. 63.

[12]Ebd., S. 66f.

[13]Schulze, Die laesio enormis S. 13.

[14]Ebd.,S. 17.

[15]Ebd., S. 14.

[16]Ebd., S. 14f.

[17]Francis Edwards, Art. Molina/Molinismus, in: TRE 23, Berlin – New York 1994, S. 199–203, hier S. 199.

[18]Theo Mayer-Maly, Elemente der Entwicklung des Arbeitsrechts, in: Bruno Paradisi(Hg.), La formazione storica del diritto moderno in Europa. Atti del terzo Congresso Internazionale della Società Italiana di Storia del Diritto, Florenz 1977, hier S. 1333.

[19]Ebd.

[20]Ebd., S. 1322.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Nils Bock (17. September 2018). Fragen an die ReferenInnen des Wintersemesters 2017/18. Nicolas Cavagnet (Münster). La jeune génération des médiévistes français invitée à Münster. Abgerufen am 8. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/qkge


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