Audrey Dauchy (Paris) Dienst- und Werkverträge in der juristischen Doktrin des 12. bis 16. Jahrhunderts
Deutschsprachige Zusammenfassung des Vortrags vom 11.12.2017: Les contrats de location de service et d’ouvrage dans la doctrine juridique du XIIe au XVIe siècle
Die Terminologie, die Miet-(locatio conductio rei), Dienst- (locatio conductio operarum) und Werkverträge (locatio conductio operis) unterscheidet, wird üblicherweise genutzt, um die römischen Ursprünge des Mietvertrages darzustellen, wenngleich allgemein angenommen wird, dass diese Dreiteilung nicht im römischen Recht formalisiert wurde.
Es ist tatsächlich recht schwierig, sich von der dreiteiligen Konzeption des Vertrags zu lösen, die von den Pandektisten (Nutzer der Pandekten = spätantike Rechtssammlungen) des 19. Jahrhunderts herausgestellt wurde, wonach die Dienst- und Werkverträge (locatio conductio operarum et operis) eine eigene Existenz besitzen und von Mietverträgen von Sachen (locatio conductio rei) zu lösen sind. Wenn die Verselbstständigung der Dienst- und Werkverträge weit davon entfernt ist im Zeitraum abgeschlossen zu sein, der uns beschäftigt, kann man bei den Glossatoren ab dem 12. Jahrhundert Definitionen lesen, die eine Unterscheidung des Vertrags anbieten.
Die Entstehung der Vermietung von Diensten und eventuell von Werken bringt spezifische Obligationen hervor. Die Dauer der Verpflichtung in Verbindung mit der Eigenschaft der Vertragsparteien und die Fälle der Nichterfüllung der Leistung sind Gegenstand der in den Quellen dargestellten Diskussionen. Die Frage nach der Freiheit des Menschen, der dauerhaft seine Dienste verleiht wird auffällig häufig gestellt.
Die Analyse der Texte der Glossatoren (12.-13. Jh.), der Kommentatoren (13.-15. Jh.), der Kanonisten sowie der Humanisten erlaubt es, die doktrinale Entwicklung der Aufteilung des Vertrags zu verfolgen und seine Rechtsordnung zu etablieren. Die consilia vermitteln einen Zugang zu einer doktrinalen Analyse der praktischen Probleme, während die doktrinalen Quellen der Notare nötig sind, um die Praxis der Vertragstheorie zu verstehen.
Mit dem Phänomen der Unterscheidung von Verträgen bildet sich Verträge einer neuen Art aus, die in spezifischer Weise die Arbeit organisieren. Die Veränderungen, die am Anfang der Bestätigung der Dienst- und Werkverträge und der Konstruktion spezifischer Ordnungen stehen, bilden eine Bewegung der juristischen Verselbstständigung der Arbeit in gewissem Maße zugunsten eines besseren Schutzes der Parteien ab, die auf sie zurückgreifen.
- Die Veränderungen des Vertrags des römischen Rechts im Dienste der Durchsetzung eines Arbeitsrechts
Die Entwicklungen des Vertrags der locatio conductio römischen Ursprungs und seiner notwendigen Adaptation an die Gesellschaft des 12. und 16. Jahrhunderts wird sich hier sowohl unter einem theoretischen Ansatz als auch in den praktischen Anwendungen des Vertrags angenähert.
- Interne Veränderungen: Die Aufteilung des Mietvertrags und ihre intellektuellen Grundlagen
Es stellt sich die Frage, in welchem Maße im anvisierten Zeitraum der Vertrag Gegenstand einer Unterteilung in die Vermietung von Dingen, Diensten und eventuell Werken bildet. Der Gegensatz zwischen der Vermietung von Dingen und der Vermietung von Personen kann durchscheinen, die Person wird dann mehr oder weniger mit den Diensten gleichgesetzt, die sie anbietet. Eine solche Unterscheidung stellt ebenfalls die Frage des Unterscheidungsgrades zwischen Dingen und Personen.
Die Aufteilung können im Rahmen der Definition oder in der Darstellung von Beispielen ausgedrückt werden, was erlaubt zu wissen, ob sie in die Gedanken des Autors verankert sind oder ob sie nur zufällig erwähnt werden.
Diese zwei- oder dreiteiligen Ansätze stellen einen Bruch mit der Vertragskonzeption der locatio conductio des klassisch römischen Rechts dar, welche von der Mehrheit der römischen Rechtsgelehrten als einheitlich verstanden wird.
Die unitaristische Basis des ursprünglichen Vertrags, welche auf dem Gebrauch und dem Nutzen der Sache – uti frui – beruht, bleibt bei zahlreichen Autoren erhalten. Es stellt sich heraus, dass sich der unitaristische Ansatz in einer polysemitischen Konzeption des Vertrags äußern kann.
- Externe Veränderungen: die Einfügung des Mietvertrags von Arbeit in einen neuen gesellschaftlichen Rahmen
Die Anwendung der schützenden Aspekte des Vertrags nach dem persönlichen Status in der mittelalterlichen Gesellschaft und in der beginnenden Neuzeit sollen hier untersucht werden.
Wenn teilweise hervorgehoben wurde, dass der Mietvertrag nicht auf Sklaven angewandt wird und für freie Menschen reserviert ist, bewahren viele Quellen über diesen Punkt Stille und bleiben über die Anwendung des Vertrags auf halbfreie Bevölkerungsgruppe ungewiss.
Der Fall der Diener, famuli, ist besonders mehrdeutig. Die Quellen mit dem meisten Praxisbezug zitieren Dienstverträge von Dienern, aber einige Autoren klagen über einen Unterschied zwischen der theoretisch juristischen Situation und dem Fehlen der Anwendung der Schutzbestimmungen auf die Parteien.
Eine neue Terminologie erscheint in den Quellen im Laufe des Zeitraums, welche die operae obsequiales (Gehorsamsarbeiten), fabriles (Arbeitsdienste), artificiales (Handwerksarbeiten) und officiales (Verwaltungsarbeiten) unterscheidet. Die Anbindung der operae obsequiales an den Mietvertrag ist Gegenstand von Diskussionen.
Die Grenzen zwischen Miete und anderen Vertragstypen werden teilweise eingehalten: Es geschieht häufig, dass ein und derselbe Vertrag indifferent als Miete von Diensten oder als Mandat bezeichnet wird.
- Die Konstruktion eines Arbeitsrechts
Die Entstehung von Vertragszweigen, welche der Organisation der Arbeit zugewandt sind, bringt neue theoretische Überlegungen bezüglich der Ausführung der Dienste und der Durchführung von Werken hervor. Die Verbindungen der Arbeit werden hinterfragt und neudefiniert, während der Streitgegenstand der Ausführung des Vertrags sich fortschreitend dank der doktrinalen Debatten strukturiert.
- Einrahmung der Arbeitsmiete
Die Dauer der Arbeit ist Gegenstand einer reichen und gut untermauerten Überlegung. Die Frage eines eventuellen Verlusts der Freiheit im Rahmen einer Arbeitsvereinbarung zerstreitet dauerhaft die Autoren und gibt Platz für die Aufführung von Argumenten über die möglichen Entschädigungen einer solchen Verpflichtung und die Fähigkeit eines freien Menschen seine eigene Freiheit durch den Vertragsweg zu abzulegen.
Der Begriff der intuitu personae – der Abhängigkeit von der Person – steht ebenfalls im Zentrum der Überlegungen über das Verhältnis zur Arbeit. Er wird genutzt, sobald die Ausführung von Diensten oder von Werken den Eingriff von bestimmten Personen nötig macht, der Begriff kann aber nicht angewandt werden, wenn sich die Möglichkeit der Vertretung oder der Ausführung in der Form einer entsprechenden Entschädigung in Geld aufdrängt. Der Fall des Todes des Vermieters und die mögliche Übertragung der Durchführung der Arbeit an seine Nachfolger ist Teil dieser Problematik.
Über die Kriterien und den Tag der Bezahlung herrscht kein Konsens. Über die Meinung hinaus, wonach die nachfolgende Ausführung der Dienste Gegenstand einer anteiligen Bezahlung ist und auf die augenblickliche Ausführung des Werkes eine einmalige Bezahlung zum Zeitpunkt der Beendigung der Arbeit folgt, wird manchmal geltend gemacht, dass der Vermieter der Dienste eine Vorauszahlung, unter dem Blickwinkel ihn mit Subsistenzmitteln auszustatten, erhalten soll.
- Der Streit über die Ausführung der Vermietung von Arbeit
Die Fälle der Haftung, welche mit dem Gebrauch von gemieteten Dingen verbunden sind, unterscheiden sich immer klarer von jenen, welche die Ausführung von Diensten im untersuchten Zeitraum betreffen. Mehr noch tendieren die Haftungsordnungen der Miete von Diensten und Werken dazu sich untereinander zu differenzieren. Die Idee, wonach der Abnehmer eines Werkes- oder der Unternehmer – verantwortlich für die Qualität der Ausführung ist, wurde bezüglich der Schadhaftigkeit eines Werkes vorangestellt, während der Anbieter der Dienste dieser Verpflichtung entgeht.
Die Bezahlung im Fall des Aufkommens eines Zufalls ist Gegenstand von Diskussionen. Während das Prinzip der Auszahlung des Lohns, ganz gleich welche Partei vom Zufall betroffen ist, bei den Glossatoren allgemein akzeptiert zu sein scheint, wird diese Position von einigen Kommentatoren zerschlagen, welche Anhänger der Nicht-Zahlung oder der Teilzahlung der merces sind, sobald der Anbieter von Diensten vom Zufall betroffen ist.
Die unterschiedlichen Fälle der Haftung sind Gegenstand einer richtigen Systematisierung ab dem 14. Jahrhundert, die zwischen der Schuld des Anbieters, des Abnehmers und dem Zufall der einen oder anderen Partei unterscheidet, was den konkreten Bedarf klarer Regeln anzeigt.
Die Fragen der Haftungsordnung aufgrund der Handlung Dritter oder der Schuld in der Wahl des Anbieters von Diensten und des Abnehmers von Werken (culpa in eligendo) sind unauffälliger, aber beleuchten die Rolle des Arbeitgebers.
(Übersetzung von Nils Bock)