Bericht zum Vortrag von Fanny Madeline: „Gouverner l’empire Plantagenêt“

Am 14. Dezember 2015 hielt die französische Historikerin Fanny Madeline im Rahmen der Vortragsreihe „La jeune génération des médiévistes francais invitée à Münster“ einen Vortrag unter dem Titel „Gouverner l’empire Plantagenêt“, der auf ihrem 2014 erschienen Buch „Les Plantagenêt et leur empire. Construire un territoire politique“ basierte.

Ausgangspunkt von Madelines Untersuchungen war die Auseinandersetzung mit dem Paradigma „Regieren“ im Mittelalter, das in den letzten Jahren in der französischen Geschichtsforschung eine zentrale Position eingenommen hat. Madelines Ansatz stützt sich dabei auf zwei Forschungstraditionen, von denen die eine den Begriff des „Regierens“ im klassischen Sinne fasst. Dem entgegen steht ein Ansatz, der sich auf Foucault stützt und „Regieren“ als eine „Lenkung von Verhalten“ fasst. Ergänzt durch das Konzept einer pastoralen Regierung bietet eben diese Forschungstradition neue Ansatzpunkte für eine Erneuerung der Politikgeschichte des Mittelalters.

Madelines Ansatz ist in den Schnittpunkt der genannten Forschungstraditionen einzuordnen, sie analysiert die Struktur der Machtbeziehungen mittels differenziert gefasster Konzepte von „Souveränität“ und „Regierung“ und bezieht sich dabei auf einen konkreten politischen Rahmen: auf die Herrschaft der Plantagenêt in Teilen Frankreichs und Englands zwischen 1154 und 1216. So ist für die Herrschaft der Plantagenêt Folgendes festzustellen: Ihr Königtum in England und die damit einhergehende Ausdehnung und Heterogenität ihres Herrschaftsbereiches machte eine neue Form des Regierens und damit verbunden eine Reihe gouvernementaler Innovationen notwendig. Folgt man Madeline, geschah dieses durch die Wiedereinführung von Herrschaft als „öffentlicher Ordnung“ auf der Grundlage des wiedereingeführten römischen Rechts, das der königlichen Durchsetzung in seiner Rolle als Garant dienen sollte. Demnach stelle die zweite Hälfte des 12. Jahrhunderts das Ende der „feodalen Anarchie“ in Westeuropa dar.

Dabei lassen sich mehrere Aspekte zu nennen, die für die Herrschaft der Planagenêt kennzeichnend waren: So wurde zum einen das Lehnsrecht verschärft. Um die adelige Macht zu neutralisieren, wurden Burgen zerstört und die Abhängigkeiten zwischen dem Herrscher und seinen Lehnsleuten durch die Kontrolle der Erbfälle sowie der Ehebündnisse verstärkt.

Doch nicht nur durch Zwang sollte die Herrschaft aufrechterhalten werden, denn auch die persönliche Präsenz der Herrschenden war in manchen Teilen des heterogenen Reichs entscheidend. Infolgedessen sei laut Madeline die Herrschaft durch königliche Reisetätigkeit gekennzeichnet gewesen, war doch in Gebieten wie der Normandie, Aquitanien und Anjou, in denen die Plantagenêt nur Herzöge beziehungsweise Grafen waren, eine auf Institutionen beruhende Herrschaft nicht möglich. So wurden zahlreiche Burgen errichtet, um zum einen die Aristokraten verstärkt zu kontrollieren und gleichzeitig die eigene Macht in den Herrschaftsgebieten zu demonstrieren und ihre Legitimität herauszustellen. Diese Praxis machte eine schriftliche und systematische Datierung und Lokalisierung der herrschaftlichen Präsenz nötig. Diese herrschaftliche Wandertätigkeit spiegelt sich in zahlreichen Akten wider. Madeline widmet sich in ihrer Arbeit dieser Verschriftlichung und kommt zu dem Schluss, dass kartographische Rekonstruktionen der königlichen Wanderherrschaft, die auf königlichen Urkunden beruhen, nicht mit den Karten, die auf Erzählungen, Annalen etc. basieren, übereinstimmen.

Madeline resümiert, dass es letztendlich juristische und auf Zwang abzielende Instrumente sowie eine Anpassung von Herrschaftspraktiken waren, die das Regieren eines weiten und heterogenen Herrschaftsgebietes und die Legitimation der eigenen Macht ermöglichten.

Es bleibt zu diskutieren, ob die Neutralisierung der feudalen Macht unter den Plantagenêt tatsächlich einen neuen Anfang fand. Madeline nimmt an, dass die Wiedereinführung des römischen Rechts im 12. Jahrhundert eine Grundlage für die königliche Behauptung in seiner Rolle als Garant des öffentlichen Wohls bildete. Sie folgt damit dem Historiker Thomas N. Bisson, der von einer Wiedergeburt von Herrschaft in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts durch Henry Planagenêt ausgeht. Darin widersprechen sie unter anderem dem Historiker David S. Bachrach, der die Auffassung vertritt, dass das römische Recht zu keiner Zeit aus dem Mittelalter verschwand, sondern vielmehr die Basis für Herrschaft auch im Früh- und Hochmittelalter bildete und der gleichzeitig den Regierungsbereich schon der Vorgänger Heinrichs II. bereits im zehnten Jahrhundert als gut organisiert ansieht.

 

Bericht von Elena Wirausky


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