Fanny Madeleine (Paris): Regieren im Angevinischen Reich der Plantagenêt (1154-1216)
Deutschsprachige Zusammenfassung des Vortrags vom 14.12.2015: Gouverner l’empire Plantagenêt
Seit einigen Jahren stellt „Regieren“ ein zentrales Paradigma der französischen Politikgeschichtsforschung dar. Viele Historiker verstehen den Begriff weiterhin in einem klassischen Sinn; andere hingegen haben in Anlehnung an Michel Foucault in der Idee einer „Lenkung von Verhalten“ und vor allem im Konzept der pastoralen Regierung Ansatzpunkte für eine fruchtbare Erneuerung der Politikgeschichte des Mittelalters gefunden. Letztere war seit den 1980er Jahren durch das Paradigma der „Genese des modernen Staates“ geprägt, weshalb sie de facto wenig offen für die theoretischen Neuansätze der Globalgeschichte und der imperial studies war. Meine eigene Arbeit verortet sich im Schnittpunkt dieser beiden Traditionen: Ich versuche, die Struktur der Machtbeziehungen mittels differenziert gefaßter Konzepte der Souverainität und der Regierung zu fassen. Dabei beziehe ich mich auf einen konkreten politischen Rahmen, dessen Spezifizität sinnvoll mit dem Begriff des Imperiums zu fassen ist (und zwar trotz des tatsächlich oder vermeintlich anachronistischen Charakters des Begriffes).
Worin also bestand die imperiale Herrschaft und Regierung der Plantagenêt? Mit diesem Ausdruck sollen alle Herrschaftsmaßnahmen bezeichnet werden, die nach der Entstehung des kanalübergreifenden Imperiums seit 1066 dazu eingesetzt wurden, dessen vielfältigen Territorien zusammenzuhalten. Indem sie den geographischen Maßstab der Herrschaftsausübung, an den der Fürst gewöhnt war, veränderte, initiierte die Eroberung Englands eine Reihe gouvernementaler Innovationen. Herzog Wilhelm und seine Erben hatten ja einen heterokliten Raum zu regieren, der in der Folge noch größer wurde und die Anwendung neuer Herrschaftsmodi nötig machte, die der Ausdehnung und Diversität des Herrschaftsgebietes Rechnung trugen.
In einem ersten Schritt soll die Regierungstätigkeit Heinrichs II. als ein Ensemble politischer Techniken verstanden werden, die darauf abzielen, der Zersplitterung feodaler Herrschaft durch die Kontrolle der Burgen entgegenzuwirken, und die Bindungen der Vassallen an den König durch die Institutionalisierung des Heimfallrechtes und die königliche Verfügung über Burgen, Minderjährige und Erbinnen zu stärken.
Entgegen der allgemeinen Tendenz zur Erblichwerdung der Lehen war es den Herzögen der Normandie gelungen, ihr Verfügungsrecht über die Lehen zu wahren, und dieses Recht wurde auch in die Aufzeichnungen des Gewohnheitsrechts des englischen Königreiches eingefügt, die kurz nach der Eroberung redigiert wurden. Die Erben der normannischen und englischen Barone mußten also formell ihre Treuepflicht gegenüber dem König anerkennen, um mit den Lehen ihres Vaters belehnt zu werden. Die Weigerung, die eigene Burg zur Verfügung zu stellen und damit deren öffentlichen Ursprung [= aus der ‚staatlichen’ Rechtssphäre des Königs] anzuerkennen, wurde als Verrat betrachtet und führte zum Eingreifen des Königs, der sich manu militari der aufständischen Burg bemächtigte, die er durch eigene Burgmannen kontrollieren oder zerstören ließ. Diese Rechtsnorm, die ursprünglich die Macht der kleinere Herren stärkte, wurde von Heinrich II. regelrecht als Werkzeug benutzt, um den Adel seines Imperiums zu beherrschen. In der Tat versuchte Heinrich II. die „feodalen“ Herrschaftsbeziehungen zu normieren, indem er dieses Prinzip auf den Adel seines gesamten Herrschaftsbereichs ausdehnte, begünstigt vor allem durch Adelsrevolten wie die bretonische im Jahre 1166, die zur Abdankung Herzog Conans IV. führte, und die große Revolte der Barone von 1173-1174, aus der er siegreich hervorging.
Die Kontrolle der Lehen erfolgte nicht nur durch die Kontrolle der Erbfälle, sondern auch durch die Kontrolle der Ehebündnisse. Die Krönungscharta Heinrichs I. hatte festgelegt, daß die Barone die Ehen ihrer Töchter und der Frauen ihrer Vasallen nach Rücksprache mit dem König selbständig arrangieren konnten. Letzterer konnte also keine [Eheschließungs-]Abgabe erheben oder die jeweilige Verbindung verhindern, wenn sie nicht mit einem Feind [des Königs] eingegangen wurde. Wenn ein Baron nur eine Erbin hinterließ, kam es dem König zu, mit Rat seiner Barone deren Verheiratung zu arrangieren. Der König verpflichtete sich auch, keine Witwe ohne deren Zustimmung zu verheiraten. Seit 1176, und vielleicht sogar schon seit 1165, wurden in England Bestandsaufnahmen hinsichtlich der vom König zu vergebenden Erbinnen durchgeführt. Erhalten sind allerdings bloß die Aufzeichnungen der 1185 angeordneten Untersuchung, die man Rotuli de Dominabus et pueris et puellis nennt. Mittels dieser engen Erfassung gab das Recht zur Verheiratung von Witwen und Erbinnen dem König die Möglichkeit, die Loyalität seiner Vasallen zu belohnen, denjenigen, die von niedriger Geburt oder auswärtigen Ursprungs waren, eine dauerhafte Stellung innerhalb des Adels zu verschaffen, die Tapfersten unter ihnen bisweilen jahrelang in seinem Dienst zu halten, aber auch diejenigen zu besänftigen, die möglicherweise zum Aufstand hinneigten.
Gleichwohl herrschten die Plantagenêts nicht nur durch den Zwang. Sie versuchten auch, ihre Autorität in jedem der Territorien ihres Imperiums zu stärken. Im 11. und 12. Jahrhundert nun wird Herrschaft noch weitgehend im patrimonialen Modus der Grundherrschaft begriffen, selbst wenn in England und in geringerem Maße in der Normandie die Institutionalisierung der fürstlichen Herrschaft die Entwicklung einer stärker administrativen – und daher stärker entpersonalisierten – Herrschaft förderte. In den anderen Territorien ihres Reiches hatte die Ausübung von Herrschaft die Anwesenheit und die Sichtbarkeit des Fürsten zur Voraussetzung. Wenn die Plantagenêt in England auch Könige waren, so waren sie doch in der Normandie und Aquitanien nur Herzöge und im Anjou nur Grafen. Sie mußten daher oft persönlich anwesend sein, um in lokalen Angelegenheiten einzugreifen. Diese Politik veranlaßte sie dazu, den Raum ihres Imperiums mit einer ungeheuren Intensität zu durchreisen, die keinem ihrer Zeitgenossen entgangen ist.
Ein zweiter Abschnitt des Vortrags betrifft daher die königliche Reisetätigkeit, die für Heinrich II. und Johann Ohneland regelrecht als Herrschaftsmodus betrachtet werden kann. Will man diese Mobilität kartographieren, muß man freilich eine Anzahl methodologischer Einschränkungen machen. Tatsächlich müssen die unterschiedlichen Praktiken pragmatischer Schriftlichkeit in den einzelnen Gebieten berücksichtigt werden, um die Daten der Itinerare korrekt zu interpretieren. Das Bild, das die Auswertung der Kanzleitätigkeit ergibt, darf nämlich nicht einfach als Abbild der tatsächlichen Reisetätigkeit des Königs interpretiert werden: Es bildet vielmehr die administrativen Praktiken der Herrschaft ab.
Ein Vergleich der Reisetätigkeit der Plantagenêts mit derjenigen der deutschen Kaiser und der französischen Könige erlaubt es, deren Besonderheiten herauszuarbeiten. Wenn auch die Jagdpraxis ein wesentliches Element zum Verständnis der königlichen Mobilität im Mittelalterdarstellt, so sind die dadurch bedingten Ortswechsel doch nicht mit der Notwendigkeit zu verwechseln, einen ebenso ausgedehnten wie heterogenen Raum zu beherrschen. Während Kapetinger und Karolinger nur 10-20% ihres nominalen Herrschaftsgebiets betreten haben, so gilt das nicht für die Plantagenêts, die – wie die Ottonen – die Reisetätigkeit zu einem regelrechten Herrschaftsmodus gemacht haben. Wie indes John Bernhardt hervorgehoben hat, diente die Reisetätigkeit der Ottonen dazu, den eingeschränkten Gebrauch [administrativer] Schriftlichkeit zu kompensieren. Die administrative Entwicklung des Hofes [hingegen] stellte zweifellos eine wichtige Beeinträchtigung der Reisetätigkeit dar, weil sie ja das königliche Gefolge vergrößerte. Man kann daher fragen, warum die Reisetätigkeit der normannischen und angevinischen Könige mit einer Transformation der administrativen Schriftlichkeit einherging, die eine vielfältige Produktion von Rechnungsrollen (pipe rolls) und Kanzleirollen (u. a. patent und close rolls) sowie die Systematisierung ihrer Aufbewahrung hervorbrachte. Anders als man denken könnte, stellte der geringe Selektionsgrad [bei der Aufbewahrung] des Kanzleischrifttums nicht das Zeichen einer größeren administrativen Effizienz dar. Man sollte [die administrative Verdichtung] daher nicht als Ausdruck praktischer Notwendigkeit, sondern im Blick auf ihren politischem Nutzen deuten – im Blick auf die Ausrichtung der Eliten auf den Hof.
Man versteht so besser, wie Herrschaft über sich selbst und Herrschaft über andere zur Anwendung gebracht wird: durch eine Reihe juristischer und auf Zwang abzielender Instrumente, aber auch durch die Anpassung von Herrschaftspraktiken an einen neuen Umstand – die Ausdehnung des Herrschaftsgebietes und seine Diversität.
(Übersetzt durch Georg Jostkleigrewe)
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Nils Bock (12. Dezember 2015). Fanny Madeleine (Paris): Regieren im Angevinischen Reich der Plantagenêt (1154-1216). La jeune génération des médiévistes français invitée à Münster. Abgerufen am 14. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/qkew