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Dominique Adrian (Metz): Die Verfassungsurkunden der deutschen Städte

Deutschsprachige Zusammenfassung des Vortrags vom 18.01.2016: Les chartes constitutionelles des villes allemandes

Als die süddeutschen Städte zwischen dem Ende des 13. und dem Ende des 14. Jahrhunderts Herrschaftssysteme einführen, die auf der Vertretung der Zünfte beruhen, werden vielfach Urkunden verfaßt, die das betreffende System beschreiben (Zunftbriefe, Schwörbriefe, etc.). In städtischen Gesellschaften, in denen der Schriftgebrauch einen Aufschwung erlebt, erscheint ein solches Vorgehen natürlich. Allein so selbstverständlich, wie es erscheinen mag, ist es doch nicht: Esslingen – die erste schwäbische Reichsstadt, die eine solche Urkunde hervorbringt – macht dies erst 1316, in einem Kontext, in dem sie sich die Auswirkungen der Doppelwahl von 1314 zunutze machen konnte; Zünfte hatte man indes schon seit den 1290er Jahren eingeführt, ohne jemanden um Erlaubnis zu fragen. Auch andere Städte schreiben vorsichtig nur einige Elemente des neuen Systems fest, ohne zur feierlichen Form einer Verfassungsurkunde zu greifen: In Memmingen wird durch Urkunde „eine zunft“ errichtet (1347); zunft meint hier Einigung, Übereinkunft, aber mit dem Grundgedanken, daß die Übereinkunft auf eine Beteiligung aller am Stadtregiment abzielt (durch die Zünfte). In Nördlingen werden jeder der acht neugeschaffenen Zünfte Urkunden übergeben (1348-1349); deren Bestimmungen betreffen insbesondere die Beteiligung der Zunftführungen am Rat, und alle zusammen beschreiben ziemlich gut den neuen Rat – aber ohne eine allgemeine Urkunde.

In den meisten Fällen werden freilich Verfassungsurkunden ausgestellt, systematischer seit den 1340er Jahren. Dies geschieht immer, wenn ein Zunftregiment eingeführt oder modifiziert wird; es geschieht niemals, um ein bestehendes Regiment zu beschreiben, und nur sehr selten, um ein Regiment zu beschreiben, in dem die Zünfte nicht am Rat beteiligt sind. (Wo dies der Fall ist, wie in Augsburg 1340 oder in München 1403, ist die schriftliche Fixierung eine der zahlreichen Konzessionen, die die Patrizier machen müssen, um diese Exklusivität [des Rates] zu erhalten.) In vielen Städten wird nur eine einzige Urkunde ausgestellt, die Jahrzehnte in Kraft bleibt (oft bis zur Abschaffung des Zunftregiments durch Karl V. in den Jahren 1548/1552). In bestimmten Fällen freilich werden neue Urkunden ausgestellt, wie etwa in Esslingen zunächst im Kontext der Ausweitung des zünftischen Einflusses, dann aus rein praktischen Gründen: 1401 und 1414 werden neue Urkunden mit einzelnen Änderungen wegen deren Verwendung an den jährlichen Schwörtagen ausgestellt.

Die Aussteller der Urkunden sind oft die städtischen Behörden selbst; manchmal allerdings spielen auch äußere Akteure diese Rolle – vor allem das Reichsoberhaupt, das manchmal als Garant von Schlichtungen zwischen den innerstädtischen Parteien auftritt und nur selten seine herrscherliche Autorität geltend macht wie Sigismund 1430 in Konstanz. Aber selbst in diesem Fall greift der König nur Regelungsvorschläge der Konstanzer Patrizier auf. Die Könige und Kaiser haben wahrscheinlich weder den Willen noch die Kompetenz, sich mit den Interna und Details der Stadtpolitik zu beschäftigen; sie intervenieren manchmal, um den Frieden wiederherzustellen, und treten oft als Garanten des neuen Systems auf, sei es, daß sie selbst die Urkunde ausstellen, sei es, daß sie sie später bestätigen.

Daher kommt die Aufgabe, die Urkunde auszustellen, in erster Linie den Städtern – und vor allem der bürgerlichen Elite – zu: Sie bestimmen sowohl das neue politische System wie auch dessen schriftliche Niederlegung in einem mehr oder weniger konflikthaften (aber nur selten gewalttätigen) Kontext. Wie haben die Verfasser der Urkunden nun gearbeitet? Auf welche Informationen und welchen theoretischen Rahmen konnten sie sich stützen? Die gelehrte politische Theorie, wie man sie zum Beispiel im universitären Milieu oder an den Höfen beobachten kann, scheint dabei keine Rolle gespielt zu haben; es gibt auch nichts, was man Verfassungsrecht nennen könnte und woran sich die Verfasser hätten orientieren können. Abgesehen vom Fall Dinkelsbühl (1387), wo neun aus der Bürgerschaft benannte Schiedsrichter Vollmacht erhalten, die Regeln des neuen Systems festzulegen, weiß man nichts über den Redaktionsvorgang, und noch weniger über die tatsächlichen Verfasser der Texte und der beschriebenen politischen Systeme.

Gewiß informiert man sich manchmal darüber, was anderenorts geschieht, und gewiß zirkulieren mehr oder weniger vollständige bzw. genaue Informationen über die verschiedenen Regierungssysteme von Stadt zu Stadt; die Hauptsache besteht aber darin, in jeder Stadt ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Institutionen herzustellen, das den inneren Frieden und die Prosperität der Stadt sichert. Die Verteilung der Posten im Rat ist ein wichtiger Punkt, ebenso die Modalitäten der Wahl des oder der Bürgermeister und anderer Magistrate. Die Urkunden gehen aber oft noch weiter: Sie behalten bestimmte wesentliche Bereiche (wie die Finanzverwaltung) dem Großen Rat vor; sie sichern eine regelmäßige und unabhängige Kontrolle der städtischen Finanzen; sie bestimmen die Modalitäten, mittels derer dieses fragile politische Gleichgewicht geändert werden kann. Die Idee, daß die Existenz effektiver Gegenkräfte für die Legitimität des Rates und die Sicherstellung seiner Autorität essentiell ist, schimmert durch alle diese Texte durch.

All dies, könnte man nun freilich sagen, ist im Grunde nichts als Theorie, und was wirklich zählt, ist die politische Praxis während der langen Jahrzehnte, innerhalb deren diese Gründungsurkunden in kraft bleiben. Dies ist natürlich nicht falsch, auch wenn ich zur Annahme neige, daß Erich Maschkes Überlegungen (der in all diesen Regelungen zur Beteiligung und sozialen Öffnung nur Blendwerk sieht) stark übertrieben sind. Aber selbst wenn diese theoretischen Konzepte nur ein Streiflicht auf den Moment ihrer Entstehung werfen, so erlaubt ihre Untersuchung doch Aussagen darüber, welche Vorstellung die süddeutschen Stadtbürger von der Stadt als politischem Gegenstand und von den sie begründenden sozialen Gleichgewichten hatten: Selbst wenn die Vorstellung gleichrangiger Zünfte, die man beinahe überall in diesen Städten findet, weit von der politischen Realität entfernt ist, und selbst wenn die Zünfte hinsichtllich ihrer Demographie und der sozialen Stellung ihrer Mitglieder überall sehr disparat sind, so ist doch diese Vorstellung von Gleichheit, die sich von der unseren stark unterscheidet, nichtsdestoweniger grundlegend für diese Texte und die Mentalitäten, die sie hervorgebracht haben.

(Übersetzt durch Georg Jostkleigrewe)


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Nils Bock (14. Januar 2016). Dominique Adrian (Metz): Die Verfassungsurkunden der deutschen Städte. La jeune génération des médiévistes français invitée à Münster. Abgerufen am 13. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/qkex


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