Eric Schnakenbourg (Nantes): Kann man die Neutralität im Mittelalter denken?
Deutschsprachige Zusammenfassung des Vortrags vom 15.06.2015: Peut-on penser la neutralité à l’époque médiévale?
Genau genommen bekommt der Begriff „Neutralität“ im 15. Jahrhundert den Sinn der politischen Objektivität, was zahlreiche Autoren zu der Betrachtung geführt hat, dass es jene Neutralität im Mittelalter nicht geben konnte. Wir wollen nach der Existenz einer mittelalterlichen Neutralität fragen, indem wir uns mit verschiedenen Formen des Status einer nicht Krieg führenden Macht beschäftigen – um uns dann zu fragen, ob diese das Auftauchen der modernen Neutralität ankündigen.
Im Mittelalter existieren mehrere Faktoren zu Ungunsten einer sich entwickelnden Neutralität. Beim ersten handelt es sich um den Begriff des „gerechten Krieges“, der aus jedem Konflikt eine Konfrontation zwischen Gut und Böse macht. Unter diesen Bedingungen ist die Stimmenthaltung nicht möglich, denn jeder ist vom Fortbestand des Friedens innerhalb der Respublica Christiana betroffen. Den zweiten Faktor stellt das Vasallensystem dar, das dem Vasallen eine Beistandspflicht im Krieg auferlegt. Dennoch haben jüngste Arbeiten gezeigt, dass die historische Forschung tendenziell die Bedeutung des Status einer nicht Krieg führenden Macht in der zweiten Hälfte des Mittelalters herabgesetzt hat. Obwohl es keine formelle Anerkennung der Neutralität und noch weniger die Definition eines juristischen Status gibt, erkennt man die Legitimität und sogar den Nutzwert des Bestehens des dritten Orts sowie der dritten Partei in Kriegszeiten an. Dies ist zum Beispiel bei denjenigen Brücken der Fall, die den politischen Verhandlungen dienen. Sie erlauben es, die Gleichheit der Protagonisten an einem Ort hervorzuheben, der keinem von beiden gehört, und garantieren gleichzeitig ihre Sicherheit.
Das Ideal des christlichen Fürsten ist der Frieden – was von ihm verlangt, wann auch immer es möglich ist, die Rolle des Vermittlers zu spielen. Die Wiederherstellung des Friedens bedarf – neben guten Beziehungen zu den sich gegenüberstehenden Parteien – einer anerkannten Legitimität und einer bestimmten Aura. Die Päpste sind die Schlichter par excellence zwischen den christlichen Fürsten und sie fordern diese herausragende Position ein. Doch die Rolle des Mediators kann auch ein Mittel für den sie Ausfüllenden sein, seine eigenen Interessen zu sichern, was wiederum zeigt, dass der Status einer nicht Krieg führenden Macht keine simple Stimmenthaltung bedeutet. Die binäre Rhetorik vom Freund und Feind macht die Objektivität des Neutralen nur schwer denkbar. Ein großer Teil der Verträge des 15.Jahrhunderts trägt die Klausel pax & amicitia, die häufig ein Versprechen zu verstehen gibt, den Feind nicht zu unterstützen. Die Idee, ein Territorium vor Kriegsverwüstungen zu schützen, hat dazu geführt, aus der Neutralität das zentrale Prinzip einer Diplomatie zu machen – im Besonderen bei denjenigen politischen Akteuren, die sich aufgrund ihrer geographischen Lage zwischen zwei feindlichen Fürsten, weitaus mächtiger als sie, einschlossen sehen. Nach der ersten Proklamation der Neutralität im Jahre 1477 entscheiden die Lütticher 1492, kurz nach dem Bürgerkrieg, ihren Willen wieder zu bekräftigen „in gutem Frieden und Neutralität“ zu leben. Doch um wirksam zu sein, muss diese formelle Erklärung noch durch die mächtigen Nachbarn des Fürstentums anerkannt werden. Es werden Gesandte zu Maximilian von Habsburg und zum König Frankreichs, Karl VIII. geschickt, um die Anerkennung ihrer Neutralität zu erlangen. Sie muss dazu berechtigen, das Gebiet des Fürstentums zu schützen und die Sicherheit der kaufmännischen Geschäfte im Tal der Maas, an der Schnittstelle Frankreichs, der Niederlande und Deutschlands, zu sichern. In Kriegszeiten wird die Neutralität es erlauben, so viel wie möglich von der gegenwärtigen Lage zu profitieren, indem sie die Warenflüsse der benachbarten Räume, die den Schauplatz der Konflikte darstellen, umleiten. Im Juli 1492 oktroyiert Karl VIII. von Frankreich Patentbriefe, die die ständige Neutralität von Lüttich anerkennen.
Zum ersten Mal erkennt ein fürstlicher Akt offiziell eine immerwährende Neutralität an. Maximilian von Habsburg akzeptiert im August 1492 ebenfalls die Neutralität Lüttichs. Die Lütticher Vereinbarungen von 1492 sind ein wichtiges Moment in der Geschichte der Neutralität, denn erstmals wird der Begriff mit einem klaren Inhalt verwendet. Sie enthalten zwei wesentliche Punkte: die Objektivität und die Schutzgarantie des neutralen Gebiets. Die Neutralität Lüttichs beruht auf keiner philosophischen, moralischen oder juristischen Basis; es handelt sich um eine praktische und vertraglich festgelegte Art und Weise, sich einig zu werden. Jedoch ist die Wahl der Neutralität nicht einzig und allein ein Akt der Souveränität, denn sie benötigt internationale Anerkennung. Sie hängt von den rivalisierenden Fürsten ab, ob sie darin nicht immer noch ein Interesse finden oder keine Nachteile sehen. Unter diesen Bedingungen ist die Neutralität nur dem Namen nach immerwährend, denn sie hängt von den Krieg führenden Mächten ab, die sie anerkennen.
Die Möglichkeit für eine nicht Krieg führende Macht, Handel mit Krieg führenden Ländern zu betreiben, hat eine lange Geschichte, die ihre Wurzeln im Mittelalter findet. Sie öffnet den Blick für zwei verschiedene Fragestellungen: die Freiheit für einen Neutralen, Austausch mit den im Krieg befindlichen Ländern zu unterhalten, sowie die Möglichkeit für die unter der Flagge einer nicht Krieg führenden Partei stehenden Akteure, den Transport der Waren zu sichern, welche diejenigen halten, die Rechtssubjekte der sich gegenüberstehenden Fürsten sind. Mit anderen Worten geht es darum, den Grad des Druckes und des Zwanges, den die Kriegssituation auf den Handel und die Schifffahrt der Neutralen ausübt, zu bestimmen – und, in einem gewissen Maß auch den, der schwer für die Aktivitäten der Krieg führenden Verhandelnden wiegt. Im 13. und 14. Jahrhundert ist es üblich, dass die Kriegführenden den Handel mit den Häfen ihrer Feinde vollständig verbieten. Seit dem 14. Jahrhundert erlauben es die Anordnungen der internationalen Verträge und Edikte aufzuzeigen, was in den Bereich des Kriegsschmuggels fällt – anders formuliert kann nun klar zwischen den Waren unterschieden werden, die spezifisch für den Krieg bestimmt sind und deren Lieferung an den Feind untersagt ist, sowie denjenigen, die die Neutralen legitim transportieren können. Von totalen Einfuhrverboten zu ersten Definitionen des Kriegsschmuggels entfaltet sich peu à peu die Möglichkeit, einem vernünftigen Gebrauch der Neutralität zu folgen. Die Möglichkeit für die Neutralen, jene Besitztümer zu transportieren, die zu den Belangen der im Krieg befindlichen Länder gehören, ist ein wiederkehrendes Problem, das genau den Kern dessen berührt, was Neutralität darstellt. Zwischen dem dem Feind geleisteten Dienst und dem Recht eines nicht Kriegführenden, seine Aktivitäten zu verfolgen, ist die Warenverladung der Kriegsparteien Gegenstand verschiedener Typen von Vereinbarungen zwischen den Staaten. Das Schicksal der Ware hängt theoretisch von der Nationalität ihres Eigentümers ab. Ist er ein Feind, erlaubt das natürliche Kriegsrecht, das, was ihm gehört, an sich zu nehmen; ist er neutral, werden ihm seiner Güter schließlich zurückgegeben. Man findet diesen Typus von Verfügungen in mehreren im 14. und 15. Jahrhundert geschlossenen Vereinbarungen sowie im Consulat de la mer – eine im Jahre 1494 veröffentlicht mediterrane Sammlung von Gewohnheitsrecht bezüglich der Schifffahrt, von denen bestimmte Artikel die Rechte der unter neutraler Flagge Fahrenden betreffen. Jedoch bedarf es viel, dass dieser Typ von Praxis systematisch angewandt sei. Besonders in Nordeuropa verurteilt das Prinzip der „feindlichen Infektion“ einerseits das Schiff, auf dem feindliche Güter gefunden werden, ohne auf seine Herkunft zu achten, und andererseits neutrale Ladung an Bord auf feindlichen Schiffen, ohne die Nationalität des Eigentümers zu beachten. Insgesamt wird den Neutralen also das Recht entzogen, feindliche Waren zu transportieren. Der Krieg wird als ein globales Phänomen angenommen, das über den Rahmen einer bilateralen Beziehung hinausgeht, um in die Aktivitäten der Neutralen einzugreifen. Im vorliegenden Fall werden die Erfordernisse der Kriegsparteien denjenigen Ländern aufgezwungen, die außerhalb des Konflikts geblieben sind. Gleichwohl entbehren die die Neutralen berührenden Zwänge des Krieges nicht einer zügellosen Gewalt. Das Alter und der gewöhnliche Charakter des Kaperns erklären, dass die Neutralität des Seehandels die erste Form der Nicht-Kriegführung darstellt, die die Staaten einzurahmen suchen. In Frankreich ist die Ordonnanz Karls VI. vom 7. Dezember 1373 der erste Text, der das Kapern durch die Einführung des Prinzips der systematischen Beurteilung der Beute reglementiert.
Eine ausschließlich juristische Perspektive konnte dazu führen, an die Nicht-Existenz des Neutralen im mittelalterlichen Europa zu glauben. Aber in Wirklichkeit hat es immer einen Raum zwischen Krieg und Frieden gegeben, denn nicht Krieg führende Parteien haben immer als Faktum existiert. Im 15. Jahrhundert beginnen mit der Entwicklung der Diplomatie und der Vervielfältigung von Verträgen bestimmte praktische, sicherlich nicht theoretische Vereinbarungen aufzutauchen, die – direkt oder indirekt – wenn nicht die Neutralität, dann die Nicht-Kriegführung allgemein anerkannt hat. Hier und da beginnen Prinzipien des Schutzes von nicht Kriegführenden und ihrer Aktivitäten zu entstehen. Die Wahl der Neutralität wird eine der Möglichkeiten, die sich den Fürsten in der Außenpolitik bietet. Schließlich – falls der Status einer nicht Krieg führenden Partei tatsächlich existiert – ist die Neutralität zwar noch kein Operationskonzept, aber schon, und dies für noch längere Zeit, erregt die Position desjenigen, der sich zwischen zwei Lagern enthalten möchte, Verdacht.
(Übersetzung durch Lisa Kalb und Nils Bock)
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Nils Bock (12. Juni 2015). Eric Schnakenbourg (Nantes): Kann man die Neutralität im Mittelalter denken? La jeune génération des médiévistes français invitée à Münster. Abgerufen am 13. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/qkem
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